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Satzung

Stand 16.04.2010

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verkehrswacht Pforzheim und Enzkreis e.V."

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Der Verein - im Folgenden "Verkehrswacht" bezeichnet - wurde am 13. November 1951 gegründet und am 18.2.1957 unter der Nr. VR VI/120 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim eingetragen. Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. in Stuttgart.

  4. Sitz des Vereins ist Pforzheim.

§ 2 - Zweck

  1. Zweck des Vereines ist es in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative ihrer Gliederungen
    •  Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben und Einrichtungen zur Förderung der Verkehrssicherheit zu schaffen,
    •  Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
    •  die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
    •  die Verkehrsteilnehmer und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,
    •  auf Bildung von Ortsverkehrswachten hinzuwirken,
    Umweltbelange sind dabei wesentlicher Bestandteil aller Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen und daher stets zu berücksichtigen.

  2. Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet der Verkehrswacht Geltung zu verschaffen wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf deren Zwecke gem. § 2 ihrer Satzung beziehen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  5. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil. Der Verein ist berechtigt, an Vorstandsmitglieder, Beiräte, Mitglieder und/oder Nichtmitglieder eine Tätigkeitsvergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nr. 26a ESTG zu entrichten.

§ 4 - Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder der Verkehrswacht sind die Mitglieder des Vorstandes.

  2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    a)  natürliche Personen,
    b)  juristische Personen,
    c)  Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Verbände und Vereinigungen.

  3. Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Gewählten, dass er das Amt annimmt.

  4. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied (Abs. 2) vollzieht der Vorstand. Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  5. a)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    b)  Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30. September d. J. schriftlich erklärt werden.
    c)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht verstößt, wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit zu schädigen oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist.
    d)  Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

  6. Die ordentlichen Mitglieder der Verkehrswacht sind ohne weiteres ordentliche Mitglieder der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Verkehrswacht hat gleichzeitig auch deren Beendigung in den vorerwähnten Vereinen zur Folge.

§ 5 - Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben.

  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  3. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.

§ 6 - Beitrag

  1. Die in § 4 genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe durch die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht festgesetzt wird.

  2. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 7 - Verhältnis zur Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.

  1. Die Verkehrswacht erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie in ihre Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt. Sie bedarf der Anerkennung durch den Vorstand der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V. 

  2. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Verkehrswacht mit den hierfür zuständigen Behörden selbstständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht bzw. die Deutsche Verkehrswacht ein.

  3. Der Vorstand der Landesverkehrswacht ist berechtigt der Verkehrswacht das Recht dieser Bezeichnung zu entziehen, wenn sie die von der Deutschen Verkehrswacht e.V. aufgestellten Mindestanforderungen nicht in ihre Satzung aufnimmt oder gegen den Zweck des Vereines verstößt, wie er sich aus § 2 dieser Satzung ergibt.

  4. In den Fällen der Abs. (1) und (3) steht der Verkehrswacht die Beschwerde an den Vorstand der Deutschen Verkehrswacht e.V. zu, der endgültig entscheidet.

§ 8 - Organe

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 9 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende und in die aufgelegte Stimmliste eingetragenen Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Sie soll möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

  4. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein.

  5. Die Mitgliederversammlung
    •  nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
    •  wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils vier Jahren, alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus; erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten. Wiederwahl ist zulässig.
    •  wählt zwei Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, alle zwei Jahre scheidet im Wechsel je ein Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist zulässig.
    •  beschließt über Satzungsänderungen, die einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen. Satzungsänderungen, die sich auf die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse beziehen und in Form von Dringlichkeitsanträgen gestellt sind, sind unzulässig.
    •  wählt die Vertreter für die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V., deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert.
    •  behandelt im Übrigen die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.

  6. Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung können nur behandelt werden, wenn mindestens ein Drittel der vertretenen Stimmen einverstanden ist.

  7. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    •    dem 1. Vorsitzenden,
    •    dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    •    dem Schatzmeister,
    •    dem Schriftführer,
    •    sowie unter fortlaufenden Ordnungsziffern aus Beisitzern, die auf Vorschlag des Vorstandes nach Bedarf von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
    Die Mitgliederversammlung kann einen hauptamtlich tätigen Geschäftsführer ebenfalls zum Vorstandsmitglied wählen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis Nachfolger ordnungsgemäß bestellt worden sind.

  2. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig, sofern dem nicht widersprochen wird.

  3. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Vorsitzende hat jedoch die alleinige Vertretungsbefugnis gegenüber der Post, Banken und anderen Geldinstituten, sowie das Recht, diese Vertretungsbefugnis einem anderen Vorstandsmitglied des Vereins zu übertragen.

  4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens drei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.

§ 11 - Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Er setzt sich aus Personen zusammen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Verkehrswesen und der Verkehrswachtarbeit verbunden sind und in besonderem Maße die Arbeit des Vereins unterstützen. Die Mitglieder des Beirats sollen dem Verein als Mitglieder angehören.

  2. Aufgabe des Beirates ist es den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Die Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlungen.

§ 12 - Geschäftsführung

Für die Verwaltung des Vereins kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Seine Rechte und Pflichten sind durch besonderen Dienstvertrag festzulegen.

§ 13 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

  1. Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der Organe zu sein.

  2. Die Organe sind berechtigt sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.

  3. Über die Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 - Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V., die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim VR109 am 3. März 1972, zuletzt geändert am 16. April 2010


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